Richtlinie zum Gründungszuschuss


Ziel und Gegenstand
Der Gründungszuschuss unterstützt den Einstieg arbeitsloser Menschen in die Selbstständigkeit. Seit dem 1. August 2006 ersetzt der Gründungszuschuss das Überbrückungsgeld und den bis zum 30. Juni 2006 befristeten Existenzgründungszuschuss (Ich-AG).

Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Existenzgründer, die einen Anspruch auf Entgeltersatzleistung nach dem SGB III haben oder eine Beschäftigung ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist. Voraussetzungen Gründer müssen arbeitslos sein und ihre Arbeitslosigkeit durch die Existenzgründung beenden. Ein direkter Übergang von Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich. Die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens wird vorausgesetzt. Fachkundige Stellen können unter anderem Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder Gründungszentren sein. Gründer müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nachweisen. Bei begründeten Zweifeln kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an einer Eignungsfeststellung oder einem Kurs zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.
Gründer werden nur gefördert, wenn sie über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügen. Die geförderte Tätigkeit muss den Haupterwerb des Existenzgründers darstellen.  Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 SGB III (Abfindungen, Sperrzeiten) vorliegen oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III gefördert wurde und noch keine 24 Monate vergangen sind. Gründer, die das 65. Lebensjahr vollenden, haben keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss.

Art und Höhe der Förderung
Gründer erhalten zunächst für sechs Monate monatlich einen Zuschuss in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Betrag von 300 EUR monatlich gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von 300 EUR monatlich geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.


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